Was bedeutet die Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer?
Als Lehrerinnen und Lehrer bezieht sich Ihre Aufsichtspflicht
- auf „Ihre“ Schüler. D. h., die Kinder, die Sie unterrichten, mit denen Sie einen Ausflug unternehmen oder über die Ihnen die Aufsicht direkt erteilt wurde.
- ebenso auf alle Schüler der Schule, wenn Sie bemerken, dass ein Kind wie genannt Schaden erleiden könnte oder verursacht.
Was so simpel klingt, ist es aber in vielen Situationen nicht. Nicht jede Eventualität in der Sie eine Entscheidung treffen müssen, kann schriftlich niedergelegt werden. Deshalb müssen Sie als Lehrerinnen und Lehrer oftmals abwägen, wann Sie Ihren Schülern Freiheiten zugestehen können und wann Sie ihnen doch lieber etwas dichter „auf die Pelle“ rücken sollten.
Bei einer solchen Entscheidung sollten Sie folgende Kriterien miteinbeziehen:
- Alter der Schüler
- Reifegrad der Schüler
- Verantwortungsbewusstsein der Schüler
- Umgebung
So sollten Sie z. B. Grundschüler möglichst immer im Blick haben, da sie viele Gefahren noch nicht richtig einschätzen können. Oberstufenschüler können den seit Jahren bekannten Weg zur Sporthalle hingegen durchaus ohne Ihre Hilfe bewältigen.
Wer trägt die Verantwortung für die Organisation der Aufsicht?
Die Verantwortung darüber, dass die Beaufsichtigung der Schüler auch in den Pausen, vor und nach dem Unterricht, in Hohlstunden und an Bushaltestellen gewährleistet ist, trägt die Schulleitung.
Sie legt in Aufsichtsplänen fest, welcher Lehrkraft die Aufsichtspflicht übertragen wird. Die Aufsichtspläne enthalten Informationen, welche Lehrkräfte in einen bestimmten Zeitraum für einen bestimmten Ort (z.B. die Bushaltestelle, Schulhof, Gebäudeinneres) verantwortlich ist. Beim Ausfall einer Lehrkraft müssen Vertretungen benannt werden.
An welchen Orten besteht eine Aufsichtspflicht durch die Schule?
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Auf dem Schulgelände:
Beim Betreten des Schulgeländes beginnt der Aufsichtsbereich der Schule.
Der Weg zur Schule und zurück nach Hause unterliegt der elterlichen Aufsichtspflicht.
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An Orten, an denen schulische Veranstaltungen stattfinden.
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Auf den Unterrichtswegen:
Müssen Schüler Wege zwischen schulischen Veranstaltungen (z. B. zum Schwimmunterricht oder zum Gottesdienst) zurücklegen, besteht eine Aufsichtspflicht der Schule. Jüngere Schüler sollten diese Wege nur in Begleitung von Aufsichtspersonen gehen. Mit älteren Schülern sollten Sie über geltende Verhaltensregeln sprechen und den Weg vorab auf gefährliche Situationen prüfen.
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An der Bushaltestelle:
Befindet sich die Haltestelle auf dem Schulgrundstück besteht zweifelsfrei eine Aufsichtspflicht.
Eine Aufsichtspflicht an Haltestellen besteht für die Schule aber auch, wenn ein „Schulbezug“ festzustellen ist. Gemeint ist ein direkter räumlicher Bezug, d. h., die Busse halten direkt vor oder nahe bei der Schule. Nötig ist eine Aufsicht, wenn der Schulbetrieb zu gefährlichen Situationen für die Schüler führen kann. Das ist v. a. bei einem großen Ansturm auf die Haltestellen vor Schulbeginn und nach Unterrichtsende der Fall. Die Aufsicht können neben Lehrkräften mit Einverständnis der Eltern auch zu Schülerlotsen ausgebildete Schüler übernehmen.