
Urheberrecht an Schulen: Was Lehrerinnen und Lehrer wissen sollten

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Ob beim Kopieren von Arbeitsblättern, dem Einsatz von Videos im Unterricht oder der Nutzung digitaler Plattformen – Lehrerinnen und Lehrer kommen häufig mit dem Urheberrecht in Kontakt und bewegen sich im Spannungsfeld zwischen rechtlicher Sicherheit und pädagogischen Anforderungen. Doch was genau ist erlaubt, und wo liegen die Grenzen?
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln des Urheberrechts für Schulen.
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt und welche nicht?
Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es einen gewissen Grad an Individualität oder Originalität („Schöpfungshöhe”) aufweisen. Das Bild eines schwarzen Kreises auf weißem Grund oder der einfache Satz „Bienen gehören zur Klasse der Insekten” erfüllen dieses Kriterium üblicherweise nicht. Ist der Kreis hingegen Teil eines Diagramms oder handelt es sich um einen ganzen Artikel über Bienen, können Sie davon ausgehen, dass diese Werke dem Urheberrecht unterliegen. Dementsprechend gelten hinsichtlich der Nutzung gewisse Einschränkungen.
Urheberrechtlich geschützt können unter anderem folgende Werkarten sein:
- Texte
- Bilder
- Musikstücke
- Filme
- Comics
- Choreografien
- Computerprogramme
- Plastische Kunstwerke
- Musiknoten
Ist der Urheber eines Werkes seit mindestens 70 Jahren verstorben, ist das Urheberrecht erloschen. Somit dürfen Sie beispielsweise die Gedichte von Goethe bedenkenlos für Ihren Unterricht nutzen. Die Werke Erich Kästners sind hingegen noch bis 2044 urheberrechtlich geschützt.
Kein Urheberrecht besteht außerdem bei amtlichen Werken, wie zum Beispiel Gesetzen, Verordnungen oder amtlichen Entscheidungen. Es ist daher kein Problem, wenn Sie für den Verkehrsunterricht Abschnitte aus der StVO kopieren oder im Politikunterricht Auszüge aus dem Grundgesetz zur Verfügung stellen.
Was ist bei der Nutzung und Digitalisierung von Unterrichtsmaterialien zu beachten?
Eine der Folgen des Fernunterrichts in der Corona-Zeit war, dass das Fotokopieren überwiegend ausgedient hat und durch das Digitalisieren abgelöst wurde. Erfreulicherweise müssen Sie sich hier an keine neuen Regeln gewöhnen, denn ob Sie ein Buch nun auf den Kopierer legen oder auf den Scanner:
Die urheberrechtlichen Vorschriften sind die gleichen wie bei Arbeitsblättern und anderen Kopien. Diese finden sich in § 60a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Laut jenem Paragraphen gelten folgende Regeln:
- Das Urheberrecht kennt sogenannte Schrankenregelungen, die es Lehrkräften erlauben, Werke in einem begrenzten Rahmen ohne Zustimmung der Urheber zu nutzen: Wollen Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk für Unterrichtszwecke vervielfältigen, darf dies bis zu maximal 15% geschehen.
- Ist das Werk hingegen vergriffen, dürfen Sie es vollständig digitalisieren und Ihren Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen.
- Gleiches gilt, wenn es sich dabei um Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder Werke geringen Umfangs handelt.
- Die Nutzung darf nur im Rahmen des Unterrichts erfolgen. Sie dürfen das digitalisierte Material deshalb ausschließlich Ihrer Klasse zur Verfügung stellen.
- Sie sind stets verpflichtet, die Quelle anzugeben.
- Bei Druckwerken gilt in der Regel ein Umfang von bis zu 25 Seiten als „gering”, für Film- und Audiodateien wird wiederum eine allgemeine Obergrenze von 5 Minuten angenommen.
- Beachten Sie, dass wirklich nur Werke aus Fach- bzw. wissenschaftlichen Zeitschriften komplett genutzt werden dürfen. Möchten Sie Ihren Schülerinnen und Schülern hingegen einen Beitrag aus einer Tageszeitung oder einer Publikumszeitschrift zur Verfügung stellen, gilt wieder die Beschränkung von 15%.
Inwiefern darf ich Material aus dem Internet nutzen?
Auch digitale Werke unterliegen dem Urheberrecht und damit auch den Vorschriften zur Vervielfältigung für Unterrichtszwecke. Möchten Sie zum Beispiel einen Artikel aus einer Online-Zeitung wiedergeben, dürfen Sie erneut höchstens 15% des Werkes kopieren.
Sie können diese Hürde aber einfach umgehen, indem Sie Ihrer Klasse stattdessen den Link zum Originalwerk zur Verfügung stellen. Achten Sie dabei darauf, dass der Zugriff auf das Werk tatsächlich beschränkungsfrei ist. Gerade Online-Zeitungsartikel verstecken sich häufig hinter Paywalls und können nur von Abonnenten der entsprechenden Zeitung abgerufen werden.
Eine weitere Methode ist die Nutzung lizenzfreien Materials. Dieses ist zwar prinzipiell ebenfalls urheberrechtlich geschützt, der Urheber hat aber die unentgeltliche und freie Nutzung gestattet. Sie als Nutzer sind lediglich dazu verpflichtet, die Quelle anzugeben. Lizenzfreie Unterrichtsmaterialien werden inzwischen über viele Online-Plattformen angeboten.
Offene Bildungsmaterialien (OER) und Creative Commons
OER sind freie und offene Bildungsmaterialien, die kostenlos genutzt, verändert und weiterverbreitet werden können. Das Ziel ist eine Förderung von Bildung und Wissensverbreitung durch frei zugängliche Ressourcen. Die Materialien stehen dann unter einer offenen Lizenz, die ihre Nutzung erlaubt – oft kommen Creative-Commons-Lizenzen zum Einsatz, aber auch andere offene Lizenzen sind möglich.
Creative Commons (CC) ist ein Lizenzmodell. Die Lizenzen regeln klar, was mit einem Werk gemacht werden darf.
Die wichtigsten CC-Lizenzen sind:
- CC BY: Nutzung erlaubt, solange der Urheber genannt wird.
- CC BY-SA: Wie CC BY, aber bearbeitete Werke müssen unter derselben Lizenz veröffentlicht werden.
- CC BY-NC: Nutzung nur für nicht-kommerzielle Zwecke erlaubt.
- CC BY-ND: Keine Bearbeitungen erlaubt, aber Verbreitung ist möglich.
Müssen sich auch die Schülerinnen und Schüler an das Urheberrecht halten?
Auch Ihre Schülerinnen und Schüler müssen sich an das Urheberrecht halten. Sollen diese zum Beispiel eine Präsentation erstellen, ist es kein Problem, geschütztes Bildmaterial zu nutzen, sofern die Quelle angegeben und die Präsentation ausschließlich im Rahmen des Unterrichts gezeigt wird.
Was gehört in die Quellenangabe?
- Titel des Werks
- Name des Urhebers oder Herausgebers
- Veröffentlichungsjahr, Auflage und Verlag (bei Büchern und Zeitschriften)
- Link und Abrufdatum (bei Online-Inhalten)
Möchte der Schüler/die Schülerin diese hingegen samt Bild anschließend auf der Schulwebseite oder seinem privaten Blog hochladen, gilt dies als öffentliche Verbreitung geschützten Materials und stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.
Ihre Schülerinnen und Schüler können wohlgemerkt auch selbst Urheber sein. Alle Präsentationen, Aufsätze und Bilder, die sie erstellen, unterliegen dem Urheberrecht und damit den oben genannten gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Nutzung im Unterricht.
Weitere Informationen zum Urheberrecht im Homeschooling finden Sie unter https://www.urheberrecht.de/homeschooling/.
Informationen zum Urheberrecht in der Schule mit Ratgeber zum Download:
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Urheberrecht in der Schule
Anm. der Redaktion: Dieser Beitrag wurde durch die Betzold Blog-Redaktion aktualisiert und leicht überarbeitet.
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