Fernunterricht: Was ist hinsichtlich des Urheberrechts zu beachten?
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Aufgrund der Corona-Krise müssen viele Schülerinnen und Schüler derzeit per Fernunterricht unterrichtet werden. Dabei sind nicht nur technische und organisatorische Hürden zu meistern, es besteht oft auch rechtliche Unsicherheit. Ein Bereich, der dabei besonders viele Fragen aufwirft, betrifft das Urheberrecht.
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt und welche nicht?
Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es einen gewissen Grad an Individualität oder Originalität („Schöpfungshöhe”) aufweisen. Das Bild eines schwarzen Kreises auf weißem Grund oder der einfache Satz „Bienen gehören zur Klasse der Insekten” erfüllen dieses Kriterium üblicherweise nicht. Ist der Kreis hingegen Teil eines Diagramms oder handelt es sich um einen ganzen Artikel über Bienen, können Sie davon ausgehen, dass diese Werke dem Urheberrecht unterliegen. Dementsprechend gelten hinsichtlich der Nutzung gewisse Einschränkungen.
Urheberrechtlich geschützt können unter anderem folgende Werkarten sein:
- Texte
- Bilder
- Musikstücke
- Filme
- Comics
- Choreografien
- Computerprogramme
- Plastische Kunstwerke
- Musiknoten
Ist der Urheber eines Werkes seit mindestens 70 Jahren verstorben, ist das Urheberrecht erloschen. Somit dürfen Sie beispielsweise die Gedichte von Goethe bedenkenlos für Ihren Unterricht nutzen. Die Werke Erich Kästners sind hingegen noch bis 2044 urheberrechtlich geschützt.
Kein Urheberrecht besteht außerdem bei amtlichen Werken, wie zum Beispiel Gesetzen, Verordnungen oder amtlichen Entscheidungen. Es ist daher kein Problem, wenn Sie für den Verkehrsunterricht Abschnitte aus der StVO kopieren oder im Politikunterricht Auszüge aus dem Grundgesetz zur Verfügung stellen.
Was ist bei der Digitalisierung von Unterrichtsmaterialien zu beachten?
Im Zuge des Homeschoolings hat das Fotokopieren überwiegend ausgedient und wurde durch das Digitalisieren abgelöst. Erfreulicherweise müssen Sie sich hier an keine neuen Regeln gewöhnen, denn ob Sie ein Buch nun auf den Kopierer legen oder auf den Scanner:
Die urheberrechtlichen Vorschriften sind die gleichen. Diese finden sich in § 60a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Laut jenem Paragraphen gelten folgende Regeln:
- Wollen Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk für Unterrichtszwecke vervielfältigen, darf dies nur zu maximal 15% geschehen.
- Ist das Werk hingegen vergriffen, dürfen Sie es vollständig digitalisieren und Ihren Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen.
- Gleiches gilt, wenn es sich dabei um Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder Werke geringen Umfangs handelt.
- Die Nutzung darf nur im Rahmen des Unterrichts erfolgen. Sie dürfen das digitalisierte Material deshalb ausschließlich Ihrer Klasse zur Verfügung stellen.
- Sie sind stets verpflichtet, die Quelle anzugeben.
Bei Druckwerken gilt in der Regel ein Umfang von bis zu 25 Seiten als „gering”, für Film- und Audiodateien wird wiederum eine allgemeine Obergrenze von 5 Minuten angenommen.
Beachten Sie, dass wirklich nur Werke aus Fach- bzw. wissenschaftlichen Zeitschriften komplett genutzt werden dürfen. Möchten Sie Ihren Schülerinnen und Schülern hingegen einen Beitrag aus einer Tageszeitung oder einer Publikumszeitschrift zur Verfügung stellen, gilt wieder die Beschränkung von 15%.
Inwiefern darf ich Material aus dem Internet nutzen?
Auch digitale Werke unterliegen dem Urheberrecht und damit auch den Vorschriften zur Vervielfältigung für Unterrichtszwecke. Möchten Sie zum Beispiel einen Artikel aus einer Online-Zeitung wiedergeben, dürfen Sie erneut höchstens 15% des Werkes kopieren.
Im Homeschooling ist es allerdings vergleichsweise einfach, diese Hürde zu umgehen, indem Sie Ihrer Klasse stattdessen den Link zum Originalwerk zur Verfügung stellen. Achten Sie dabei darauf, dass der Zugriff auf das Werk tatsächlich beschränkungsfrei ist. Gerade Online-Zeitungsartikel verstecken sich häufig hinter Paywalls und können nur von Abonnenten der entsprechenden Zeitung abgerufen werden.
Eine weitere Methode ist die Nutzung lizenzfreien Materials. Dieses ist zwar prinzipiell ebenfalls urheberrechtlich geschützt, der Urheber hat aber die unentgeltliche und freie Nutzung gestattet. Sie als Nutzer sind lediglich dazu verpflichtet, die Quelle anzugeben. Lizenzfreie Unterrichtsmaterialien werden inzwischen über viele Online-Plattformen angeboten.
Müssen sich auch die Schülerinnen und Schüler an das Urheberrecht halten?
Auch Ihre Schülerinnen und Schüler müssen sich an das Urheberrecht halten. Sollen diese zum Beispiel eine Präsentation erstellen, ist es kein Problem, geschütztes Bildmaterial zu nutzen, sofern die Quelle angegeben und die Präsentation ausschließlich im Rahmen des Unterrichts gezeigt wird.
Möchte der Schüler/die Schülerin diese hingegen samt Bild anschließend auf der Schulwebseite oder seinem privaten Blog hochladen, gilt dies als öffentliche Verbreitung geschützten Materials und stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.
Ihre Schülerinnen und Schüler können wohlgemerkt auch selbst Urheber sein. Alle Präsentationen, Aufsätze und Bilder, die sie erstellen, unterliegen dem Urheberrecht und damit den oben genannten gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Nutzung im Unterricht.
Weitere Informationen zum Urheberrecht im Homeschooling finden Sie unter https://www.urheberrecht.de/homeschooling/.
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