
Bettina Kroker
Online-Redakteurin
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Seit 2014 arbeite ich bei Betzold in Ellwangen als Online-Redakteurin. Im Betzold-Blog möchte ich Lehrerinnen und Lehrern den ein oder anderen Tipp weitergeben, der den Schulalltag erleichtert und Zeit spart. Haben Sie Interesse, selbst einen Gastbeitrag für den Betzold Blog zu verfassen? Hier erfahren Sie, wie es funktioniert: Gastautorin/Gastautor werden. Da ich stets auf der Suche nach neuen, interessanten Blog-Themen bin, freue ich mich immer über Ihre Vorschläge:
Masern-Impfpflicht in der Schule: Hintergrund und Infos

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz, das eine Impfung für Kinder und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen vorschreibt. 2022 wurde es vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Doch was bedeutet das konkret für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler?
In diesem Beitrag erfahren Sie, für wen die Masern-Impfpflicht gilt, welche Konsequenzen bei Verstößen drohen und wie sie mit der Schulpflicht zusammenhängt.
Impfpflicht in der Schule: Das Masernschutzgesetz
Seit das Masernschutzgesetz, eine Impfpflicht gegen Masern, in Kraft getreten ist, gelten folgende Maßnahmen:- Beim Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kitas, Kindergärten oder Schulen, müssen Kinder nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft bzw. immun sind.
- Ob die Impfung erfolgt ist, wird durch den Impfausweis kontrolliert.
- Nötig sind beide, von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen, Impfungen gegen Masern.
- Oder ein Nachweis, dass aufgrund einer bereits durchlebten Erkrankung eine Immunität besteht.
- Darüber hinaus betrifft diese Vorgabe alle, die in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern arbeiten – also u. a. auch Lehrerinnen und Lehrer.
- Ausgeschlossen von der Impfpflicht sind Menschen, die vor 1970 geboren sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen.
Welchen Hintergrund hat die Impfpflicht?
Das Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, eine so hohe Impfquote zu erreichen, dass Menschen, die sich z. B. aufgrund einer Krankheit nicht impfen lassen können, durch den sogenannten „Herdenschutz“ vor einer Infektion geschützt werden.
Zuletzt wurde aber eine Abnahme der Quote an geimpften Personen festgestellt. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) aus dem Jahr 2019 hatten 97,1% der Schulanfänger die erste, aber auf Bundesebene nur etwa 93% die entscheidende zweite Impfung erhalten.
1998 beschloss die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) das Ziel, die Masern in Deutschland bis 2015 auszurotten. Dazu wäre aber eine Impfquote von mindestens 95% nötig gewesen.
Durch diese Impflücken kommt es immer wieder zu Masernerkrankungen: Das RKI zählte 2018 544 und 2019 bis Mitte Juni bereits 429 Masernfälle. Immer wieder müssen auch Kindergärten und Schulen wegen Masern-Ausbrüchen vorübergehend schließen.
Das Problem ist aber nicht nur, dass Masern höchst ansteckend sind und Erkrankte für ein paar Tage außer Gefecht setzen: Bei Kindern unter 5 Jahren, Menschen über 20 oder Personen mit geschwächtem Immunsystem oder einer Mangelernährung sind schwerere Krankheitsverläufe mit Komplikationen wie Lungenentzündungen oder selten auch einer lebensbedrohlichen Gehirnentzündung möglich.
Besonders bei Kleinkindern kann als Langzeitfolge die tödlich verlaufende „subakute sklerosierende Panenzephalitis“ (SSPE) auftreten (Quelle: Spektrum.de).
Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit findet sich die Information, dass in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliege, die mit bis zu 2500 Euro Bußgeld belegt werden kann.
Bußgelder dürften aber wahrscheinlich nur bei nachhaltigen Impfverweigerern fällig werden.
Diese Bußgelder treffen aber nicht nur die Eltern bzw. dort arbeitende Personen, die sich nicht impfen lassen, sondern auch die Einrichtungen, wenn sie nicht geimpfte Kinder oder dort tätige Erwachsene zulassen.
Die Einrichtungen sind mit in Kraft treten des Masernschutzgesetzes dazu verpflichtet, Fälle nicht geimpfter Kinder oder Personen, die mit ihnen arbeiten, dem Gesundheitsamt zu melden. Das weitere Vorgehen wird dort entschieden.
Für Schulkinder hingegen greift die Schulpflicht, sodass sie nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden dürfen. Stattdessen müssen Eltern, die keinen Impfnachweis vorlegen, mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen. Zudem sind Schulen verpflichtet, ungeimpfte Schüler dem Gesundheitsamt zu melden, das über weitere Maßnahmen entscheidet.
1998 beschloss die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) das Ziel, die Masern in Deutschland bis 2015 auszurotten. Dazu wäre aber eine Impfquote von mindestens 95% nötig gewesen.
Durch diese Impflücken kommt es immer wieder zu Masernerkrankungen: Das RKI zählte 2018 544 und 2019 bis Mitte Juni bereits 429 Masernfälle. Immer wieder müssen auch Kindergärten und Schulen wegen Masern-Ausbrüchen vorübergehend schließen.
Das Problem ist aber nicht nur, dass Masern höchst ansteckend sind und Erkrankte für ein paar Tage außer Gefecht setzen: Bei Kindern unter 5 Jahren, Menschen über 20 oder Personen mit geschwächtem Immunsystem oder einer Mangelernährung sind schwerere Krankheitsverläufe mit Komplikationen wie Lungenentzündungen oder selten auch einer lebensbedrohlichen Gehirnentzündung möglich.
Besonders bei Kleinkindern kann als Langzeitfolge die tödlich verlaufende „subakute sklerosierende Panenzephalitis“ (SSPE) auftreten (Quelle: Spektrum.de).
Stimmt es, dass im Fall von nicht geimpften Kindern Bußgelder fällig werden?
Ja, im Falle fehlender Masernimpfung kann ein Bußgeld verhängt werden.Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit findet sich die Information, dass in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliege, die mit bis zu 2500 Euro Bußgeld belegt werden kann.
Bußgelder dürften aber wahrscheinlich nur bei nachhaltigen Impfverweigerern fällig werden.
Diese Bußgelder treffen aber nicht nur die Eltern bzw. dort arbeitende Personen, die sich nicht impfen lassen, sondern auch die Einrichtungen, wenn sie nicht geimpfte Kinder oder dort tätige Erwachsene zulassen.
Die Einrichtungen sind mit in Kraft treten des Masernschutzgesetzes dazu verpflichtet, Fälle nicht geimpfter Kinder oder Personen, die mit ihnen arbeiten, dem Gesundheitsamt zu melden. Das weitere Vorgehen wird dort entschieden.
Impfpflicht vs. Schulpflicht?
Im Fall von Kindern in Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Kindergärten ist bei nicht geimpften Kindern auch ein Ausschluss möglich.Für Schulkinder hingegen greift die Schulpflicht, sodass sie nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden dürfen. Stattdessen müssen Eltern, die keinen Impfnachweis vorlegen, mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen. Zudem sind Schulen verpflichtet, ungeimpfte Schüler dem Gesundheitsamt zu melden, das über weitere Maßnahmen entscheidet.
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