Sie können Kosten für das eigene Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von maximal 1.250,00 Euro ansetzen. Berücksichtigungsfähig sind hierbei direkt dem Arbeitszimmer zuordenbare Aufwendungen wie z. B. Renovierungskosten.
Sofern keine direkte Zuordnung der Kosten möglich ist, wie z. B. bei der Wohnungsmiete, den Finanzierungskosten, dem Strom oder der Müllabfuhr, sind diese anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche aufzuteilen.
Sofern das Arbeitszimmer nicht das gesamte Jahr zur Verfügung steht, ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.
Das Arbeitszimmer kann auch während der Elternzeit von der Steuer abgesetzt werden, sofern es weiterhin als Arbeitszimmer besteht und nicht z. B. zu einem Kinderzimmer umgewandelt wird.
Ab dem Steuerjahr 2023 gelten strengere Anforderungen für die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers. Das häusliche Arbeitszimmer muss jetzt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden. Bei Lehrerinnen und Lehrern bildet regelmäßig die Tätigkeit in der Schule den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, so dass die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers zukünftig in fast allen Fällen nicht mehr möglich sein wird.
Glücklicherweise wurden zusammen mit den strengeren Anforderungen für das häusliche Arbeitszimmer die Regelungen für die Homeoffice-Pauschale ab dem Steuerjahr 2023 deutlich verbessert und erweitert. Auch ohne Vorliegen eines Arbeitszimmers war bereits seit dem Steuerjahr 2020 eine Homeoffice-Pauschale für Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, mit 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr möglich.
Ab dem Steuerjahr 2023 wurde die Tagespauschale auf 6 Euro pro Tag und der maximale Betrag auf Euro 1.260 pro Jahr erhöht. Der Maximalbetrag wird bei einer Nutzung von 210 Tagen erreicht.
Da Lehrerinnen und Lehrer häufig keinen eigenen Schreibtisch für Ihre Tätigkeit in der Schule haben, besteht der Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale auch für Tage mit nur kurzen Tätigkeiten am heimischen Schreibtisch.
Insgesamt ersetzt die Homeoffice-Pauschale damit bei häufiger Nutzung des eigenen Schreibtisches die bisherigen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer gleichwertig, ohne dabei die strengen Voraussetzungen und Nachweispflichten des Arbeitszimmers zu fordern.
Die kann auch mit folgendem Beispiel verdeutlicht werden:
Frau L ist Lehrerin und geht 190 Tage in die Schule. Bisher hat sie tatsächliche Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer i. H. v. 800 Euro geltend gemacht.
L kann ab 2023 für die 190 Tage im Arbeitszimmer (würde auch für eine Arbeitsecke gelten) 6 Euro pro Tag geltend machen, da ihr dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht. Gegenüber der bisherigen Regelung (800 Euro abzugsfähig) stellt dies bereits eine Verbesserung dar. Zusätzlich kommen auch teilweise die unterrichtsfreien Tage und Wochenenden dazu, an denen die Lehrerin Tätigkeiten zu Hause für ihre Tätigkeit als Lehrerin verrichtet. Viele Lehrerinnen und Lehrer werden regelmäßig auf 210 Tage kommen, sodass der Höchstbetrag i. H. v. 1.260 Euro ausgeschöpft werden kann.
7. Infos zur "Pendlerpauschale" (Fahrtkosten)
Das Finanzamt erkennt für die Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsort pro Arbeitstag für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke pauschal 30 Cent als Fahrtkosten an. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich diese Fahrtkostenpauschale auf 38 Cent (2021: 35 Cent).
Diese Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig, das heißt, sie gilt gleichermaßen für Autofahrer, Fußgänger, Rad-, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer. Für den Ansatz der Entfernungspauschale müssen Sie keinerlei Belege sammeln.
Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können anstelle der oben genannten Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen, falls diese höher sind. Diese müssen Sie dann allerdings durch die Vorlage von Fahrkarten belegen und der Steuererklärung beigefügen.
8. Infos zur Werbungskostenpauschale
Das Finanzamt berücksichtigt von Amts wegen seit 2023 als Werbungskosten einen Pauschalbetrag von 1.230,00 Euro (für 2021 und 2022 jeweils 1.200,00 Euro) – ganz ohne Nachweise.
Dieser Betrag wird dann von den Einnahmen aus der Lehrtätigkeit abgezogen, wenn aus den vorgenannten Punkten nur geringere Werbungskosten nachgewiesen werden. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten, die Sie für den Beruf geltend machen können höher, müssen Sie diese wie ausgeführt spätestens auf Nachfrage des Finanzamts durch Einzelbelege nachweisen.
Info
Die Steuertipps gelten nicht nur für angestellte und verbeamtete Lehrkräfte, sondern auch für Referendarinnen und Referendare!
Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Lehrer?
Auch wenn es einige Anstrengung kostet, übers Jahr alle Belege zusammenzutragen, zahlt sich dieser Aufwand gerade bei der Berufsgruppe der Lehrerinnen und Lehrer, in Anbetracht der Vielzahl der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und der damit zusammenhängenden zu erwartenden Steuererstattung, meist aus.
Häufig ergeben sich allein schon aufgrund der Fahrtkosten abziehbare Werbungskosten, die über dem Pauschalbetrag von 1.200,00 bzw. 1.230,00 Euro liegen.
Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich somit nahezu in jedem Fall.
Übrigens: Steuererklärungen können bis zu vier Jahren rückwirkend abgegeben werden.
Bei offenen Fragen oder Unterstützungsbedarf sollten Sie sich an die Vertreter der steuerberatenden Berufe wenden.