Was ist die DSGVO?
* europaweite Datenschutzverordnung * Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Fokus *
Bei der DSGVO handelt es sich um eine Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25. Mai 2018 bindend für alle EU-Staaten gilt. Vor Inkrafttreten der aktuellen Regelung gab es europaweit lediglich nationale Lösungen. Nun gelten die Bestimmungen der DSGVO für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Kernpunkt der Verordnung ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das heißt, dass jede Person ein Recht auf das Wissen hat, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und verwendet werden.
Was hat sich durch die DSGVO geändert?
* Pflicht zur Aufklärung, was mit Daten passiert * Transparenz *
Zu zitieren ist hier Dr. Sebastian Ertel, Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter: „In der Frage, was man tatsächlich darf und was nicht, hat sich relativ wenig verändert. Mit anderen Worten: Was vor der neuen Gesetzeslage rechtswidrig war, das ist immer noch rechtswidrig, und was bisher rechtmäßig war, das ist immer noch rechtmäßig. (…) Was sich aber geändert hat: die Datenverarbeitung muss jetzt viel transparenter sein. Die Personen, deren Daten verarbeitet werden, müssen informiert werden, was damit passiert“.
Kurz gesagt, die Betroffenenrechte wurden gestärkt.
Sind Kitas und Kindergärten auch von der DSGVO betroffen?
* Fokus auf dem Schutz von Kindern * Bei Aufnahme des Kindes Daten abfragen * Aufklären, was mit Daten passiert * Notwendige Einwilligungen einholen *
Ja, denn ein wesentlicher Aspekt der DSGVO ist, dass Kinder in der Verordnung einen besonderen Schutz genießen, da sie sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Und auch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kita, Kindergarten und Familien birgt eine Reihe von Fragen hinsichtlich des Datenschutzes, da detaillierte Informationen zu den familiären Umständen für eine Gruppe von Menschen zugänglich sind.
Die Erhebung von Daten ist allerdings notwendig, um das jeweilige Kind in die Einrichtung aufzunehmen.
Personenbezogene Daten, die bei der Aufnahme grundsätzlich erhoben werden:
- Name, Geburtstag und Anschrift des Kindes,
- Datum der (noch) bedeutsamen Tetanusimpfung,
- Arzt des Kindes (Name, Anschrift, Telefonnummer),
- Name, Anschrift und Telefonnummern der Sorgeberechtigten,
- Kontaktdaten von weiteren Personen (per Unterschrift zu bestätigen)
- Name und Geburtstag der Geschwister (falls Gebühr von deren Anzahl und Alter abhängt)
- Krankheiten, die während des Kita-Betriebs zu Notfällen führen können (z. B. Asthma, Diabetes oder epileptische Anfälle)
Was sind personenbezogene Daten?
Hierbei handelt es sich um Informationen, aus denen man eine Person eindeutig identifizieren kann. Im Fall von Kindergärten und Kindertageseinrichtungen handelt es sich nicht nur um Name und Anschrift der Angestellten und Kinder, sondern auch um Informationen aus der Bildungs- und Lerndokumentation und Fotos.
Was sind BESONDERE personenbezogene Daten?
In diesem Fall geht es per gesetzlicher Definition um Daten, aus denen die Herkunft, religiöse Überzeugung, biometrische oder genetische Daten hervorgehen, mit deren Hilfe man eine Person identifizieren kann.
Diese Daten dürfen nur nach besonderer Prüfung und Einwilligung erhoben und gespeichert werden. Es ist außerdem zu begründen, weshalb diese Daten überhaupt benötigt werden.
Was bedeutet Verarbeitung?
Laut Art. 4 Abs. 2 der DSGVO, handelt es sich bei der Verarbeitung von Daten um das Erheben, Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung (…) mit oder ohne automatisierte Verfahren.