Umgang mit Unsicherheiten oder Kritik
Im Schulalltag kann es passieren, dass Kolleginnen und Kollegen oder Eltern den Sinn eines Nachteilsausgleichs infrage stellen. Etwa mit Aussagen wie:
„Das ist doch unfair den anderen gegenüber“ oder „Wird hier nicht einfach weniger verlangt?“.
Hier hilft es, klarzustellen:
- Der Nachteilsausgleich verändert nicht die Leistungsanforderung, sondern nur die Bedingungen zur Erbringung.
- Er basiert auf einer fachlich fundierten Einschätzung und ist rechtlich abgesichert.
- Er soll nicht bevorzugen, sondern benachteiligungsfrei beurteilen.
Am wirksamsten ist der Nachteilsausgleich, wenn er von einer pädagogischen Haltung der Wertschätzung und Teilhabe getragen wird. Kinder mit LRS erleben im Schulalltag häufig Frust. Eine Lehrkraft, die aufmerksam zuhört, ermutigt, fördert und Chancen eröffnet, ist oft genauso entscheidend wie jede Maßnahme im Erlass.
Vertrauen, Verständnis und klare Kommunikation sind zentrale Faktoren für eine gelingende Umsetzung. Letztlich geht es darum, dass jedes Kind, unabhängig von seinen Voraussetzungen, mit Freude lernen und Leistung zeigen darf.
Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleich bei LRS?
Auch hier gilt: Die Regelungen in den Bundesländern unterscheiden sich.
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht für Schülerinnen und Schüler in der Regel, wenn eine anhaltende und deutlich ausgeprägte Beeinträchtigung im Bereich des Lesens und/oder Rechtschreibens vorliegt, nicht nur vorübergehende Schwächen oder mangelnde Übung.
Grundsätzlich ist ein Nachteilsausgleich für alle Klassenstufen möglich, nicht nur in der Grundschule.
Sie als Lehrerinnen und Lehrer haben hier eine wichtige Rolle: Sie beobachten die Leistungen, dokumentieren Auffälligkeiten und beraten gemeinsam mit der Schulpsychologie und den Eltern über das weitere Vorgehen. Häufig geht ein Nachteilsausgleich mit Fördermaßnahmen einher, die frühzeitig eingeleitet werden sollten. Auch diese sollten beobachtet und dokumentiert werden, ob sie erfolgreich sind. Parallel ist es hier sinnvoll, das Kind lerntherapeutisch begleiten zu lassen.
Ein vertrauensvoller Austausch zwischen Lehrkräften, Eltern und Lerntherapeutinnen bzw. Lerntherapeuten und ein gemeinsames Vorgehen ist für den Erfolg der Maßnahmen wichtig.
Wie können Eltern einen Nachteilsausgleich beantragen?
Der Nachteilsausgleich muss meist schriftlich beantragt werden. Je nach Bundesland und Schulform bei der Schulleitung oder der Schulbehörde. Manche Bundesländer verlangen ausdrücklich ein ärztliches bzw. psychologisches Gutachten, in anderen ist eine schulinterne Feststellung ausreichend.
In manchen Bundesländern, wie z. B. Hessen, kann ein Nachteilsausgleich auch auf Initiative von Lehrerinnen und Lehrern erfolgen.
Notwendig sind in der Regel:
- ein formloser, schriftlicher Antrag durch die Eltern oder des volljährigen Schülers/der volljährigen Schülerin
- ggf. ein ärztliches bzw. psychologisches Gutachten (häufig nur für einen Notenschutz notwendig)
Mögliche Anlaufstellen für ein LRS-Gutachten:
- Kinder- und Jugendpsychiaterinnen bzw. -psychiater
- Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen bzw. -therapeuten
- psychologische Psychotherapeutinnen bzw. -therapeuten
- schulpsychologische Dienste
- Fachärztinnen bzw. Fachärzte
- lerntherapeutisch tätige Fachkräfte – sofern sie mit anerkannten Testverfahren arbeiten und die Bundesland-Regelung dies zulässt
Wer entscheidet über den Antrag?
Über die konkrete Maßnahme entscheidet in der Regel die Schule bzw. die Schulaufsicht im Einzelfall. Die Regelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich.
In Baden-Württemberg entscheidet beispielsweise die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters bzw. der Schulleiterin und unter Einbeziehung von Eltern und dem betroffenen Schüler/der betroffenen Schülerin.
Ist der Antrag erfolgreich, werden die Maßnahmen schriftlich festgehalten. Das schafft Transparenz für Eltern wie Lehrkräfte.
Wird ein Nachteilsausgleich im Zeugnis erwähnt?
Während ein Nachteilsausgleich nicht im Zeugnis erwähnt wird, kann das beim Notenschutz der Fall sein.
Info
Abgrenzung: Fördermaßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Der Nachteilsausgleich bei LRS unterscheidet sich klar von anderen Maßnahmen:
- Fördermaßnahmen zielen darauf ab, die Lese- und Rechtschreibfähigkeiten gezielt zu verbessern (z. B. durch spezielle Förderstunden, Hilfestellungen oder Materialien).
- Der Nachteilsausgleich verändert die äußeren Bedingungen von Leistungsnachweisen, damit Schülerinnen und Schüler trotz LRS ihr Wissen zeigen können.
- Der Notenschutz betrifft die Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung: In manchen Fällen wird sie ganz oder teilweise ausgesetzt, etwa bei Aufsätzen. Ziel ist es, die Benotung auf die fachlichen Inhalte zu konzentrieren und nicht auf die beeinträchtigte Leistungskomponente.
Wichtig: Notenschutz ist nicht automatisch Bestandteil des Nachteilsausgleichs und wird in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Gibt es auch für Dyskalkulie (Rechenschwäche) einen Nachteilsausgleich?
Ja, ein Nachteilsausgleich ist möglich, aber nicht bundesweit einheitlich garantiert. Die Entscheidung hängt vom jeweiligen Bundesland, dem Einzelfall und oft auch von der schulischen Einschätzung und Stellungnahme ab.
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