Kind weint
Gewaltprävention
Veröffentlichung: 23.01.2025

Hinweise zum Vorgehen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung für Lehrerinnen und Lehrer

Kinder und Jugendliche verbringen viel Zeit in der Schule. Lehrkräfte sind daher oft die Ersten, die Warnsignale für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Ihnen kommt beim Schutz des Kindeswohls eine Schlüsselrolle zu. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Warnsignale erkennen, richtig handeln und betroffenen Kindern die notwendige Unterstützung zukommen lassen können.
Bettina Kroker
Bettina Kroker
Online-Redakteurin
pegbes – stock.adobe.com 

Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?

Nicht alle Kinder wachsen in einer behüteten Umgebung auf. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch das Verhalten oder Unterlassen der Erziehungsberechtigten oder anderer Personen gefährdet ist.

Eine Gefährdung entsteht, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der Entwicklung oder Gesundheit des Kindes droht. 

Konkret besteht diese in folgenden Fällen:

  • physische Vernachlässigung
  • emotionale Vernachlässigung
  • körperliche Gewalt
  • psychische Gewalt
  • sexueller Missbrauch
Schaubild Kindeswohlgefährdung

Relevante gesetzliche Grundlagen

Das Kindeswohl ist ein zentraler Begriff im deutschen Recht, der vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt ist.

  • § 8a SGB VIII erläutert den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Der Paragraph verpflichtet öffentliche Träger wie das Jugendamt, bei Anhaltspunkten, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen, zu handeln. Dazu gehört die Einschätzung des Gefährdungsrisikos und die Einleitung von Schutzmaßnahmen.
  • § 1666 BGB ermöglicht gerichtliche Maßnahmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht für den Schutz sorgen können oder wollen.
  • Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): Schulen sind Teil verbindlicher Netzwerke im Kinderschutz. Sie arbeiten mit Jugendämtern und anderen Institutionen zusammen, um Risiken frühzeitig zu erkennen und Hilfsangebote für Kinder und Eltern zu koordinieren.
    Fachkräfte wie Lehrerinnen und Lehrer können eine Beratung durch eine von der Jugendhilfe bereitgestellte „insoweit erfahrene Fachkraft“ in Anspruch nehmen, ohne sofort eine Meldung auszulösen.
  • Schulen als Institutionen haben gemäß den Landesgesetzen eine Mitwirkungspflicht im Kinderschutz, indem sie bei Verdacht eng mit Jugendämtern zusammenarbeiten.

Warnsignale und Anzeichen von Kindeswohlgefährdung

Die Anzeichen für Kindeswohlgefährdung sind oft subtil. Daher ist es wichtig, Warnsignale zu kennen, genau hinzusehen und sensibel zu handeln. 

Wichtig ist auch, dass einzelne Anzeichen auch Hinweise auf andere Probleme sein können, wie z. B.  Mobbing, Essstörungen oder psychische Erkrankungen. Die Ursache klärt sich oft erst nach Einleitung weiterer Maßnahmen. 

Körperliche Anzeichen

  • Wiederholte Verletzungen: häufige Prellungen, Schnittwunden oder Verbrennungen, deren Entstehung das Kind nicht plausibel erklären kann
  • Schlechte Hygiene: ungepflegtes Äußeres oder ungewaschene Kleidung
  • Körperlicher Zustand: Unterernährung, auffällige Schwäche oder Müdigkeit
  • Nicht behandelte medizinische Probleme: vernachlässigte Krankheiten oder unbehandelte Verletzungen

Verhaltensauffälligkeiten

  • Sozialer Rückzug: Das Kind wirkt schüchtern, vermeidet den Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schülern.
  • Aggressives Verhalten: übermäßige Wut, impulsives Handeln oder gewalttätige Ausbrüche
  • Leistungsabfall: plötzliche Verschlechterung der schulischen Leistungen oder Konzentrationsprobleme, auch Rückschritte in der Entwicklung
  • Übermäßige Anpassung: Das Kind zeigt übertriebene Gehorsamkeit oder bemüht sich auffällig, Konflikte zu vermeiden.
  • Ängste oder Albträume: Das Kind wirkt häufig ängstlich, vermeidet bestimmte Personen oder Orte, hat Schlafprobleme.
  • Schulabsentismus: häufige unentschuldigte Fehlzeiten

Hinweise aus dem sozialen Umfeld

  • Problematische Familiensituationen: Hinweise auf Suchterkrankungen, Gewalt oder psychische Erkrankungen der Eltern
  • Isolation: Das Kind darf keine Freundschaften pflegen oder soziale Aktivitäten wahrnehmen.
  • Unrealistische Erwartungen der Eltern: übermäßiger Leistungsdruck oder extreme Kontrolle des Kindes
  • Unglaubwürdige Aussagen: Eltern leugnen Verletzungen oder geben widersprüchliche Erklärungen.

Vorgehen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Die Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist komplex. Sie sollten sich bei einem Verdacht Unterstützung suchen. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) gibt eine Orientierung für das Vorgehen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Für Mitarbeitende der Jugendhilfe gilt entsprechend § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

1. Erste Schritte: Beobachtung und Dokumentation

  • Auffälligkeiten beobachten und schriftlich festhalten. 
  • Keine voreiligen Schlüsse ziehen – das Ziel ist eine objektive Einschätzung der Situation.
Info

Die genaue Dokumentation von Beobachtungen und Gesprächen ist während des gesamten Prozesses von großer Wichtigkeit! Versehen Sie zur rechtlichen Absicherung Gesprächsprotokolle mit Datum und Unterschrift. Wenn sich der Verdacht nicht erhärtet, sollten die Aufzeichnungen vernichtet werden, andernfalls werden sie dem Jugendamt übergeben.

2. Austausch und Gespräche

  • Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, die das Kind ebenfalls kennen
  • Schulleitung einbeziehen
  • Wenn eine Gefährdung durch diesen Schritt auszuschließen ist: Gespräche mit dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen
    Do:
    • eine vertrauensvolle Atmosphäre schaffen
    • aktiv zuhören und Aussagen ernst nehmen

    Don’t:

    • keine suggestiven Fragen stellen oder das Kind drängen, mehr zu erzählen
    • keine Versprechungen machen, die nicht eingehalten werden können (z. B. dass Sie keine weiteren Personen einbeziehen)
    • das Kind nicht für die Situation verantwortlich machen.
  • Möglich: Zusammenstellung eines kollegialen Fallteams 
    Weitere Infos zur kollegialen Fallberatung
  • Möglich: Hinzuziehen interner Fachkräfte (sozialpädagogische Fachkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen)
  • Wenn eine Gefährdung durch diesen Schritt auszuschließen ist: Gespräche mit den Erziehungsberechtigten und Hilfsmöglichkeiten anregen (KKG § 4, Abs. 1)
  • Beratung durch Fachkräfte: Lehrkräfte haben einen Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ der Jugendhilfe, um die Gefährdung des Kindeswohls besser einschätzen zu können. Diese Beratung läuft pseudonymisiert ab. (KKG § 4, Abs. 2)

3. Was ist bei einer Meldung an das Jugendamt zu beachten

  • Vorab zu klärende Punkte: 
    • Dokumentation: Alle Beobachtungen, Schritte und Gespräche sollten sorgfältig dokumentiert werden, um rechtlich abgesichert zu sein.
    • Hinweispflicht an Betroffene: Eltern und ggf. das Kind müssen informiert werden, bevor das Jugendamt eingeschaltet wird – es sei denn, diese Information gefährdet den Schutz des Kindes.
    • Beratung durch Fachkraft: Vor einer Meldung an das Jugendamt kann eine pseudonymisierte Beratung durch eine Fachkraft erfolgen (KKG § 4, Abs. 2).
  • Wann besteht eine Meldepflicht:
    • Gewichtige Anhaltspunkte: Wenn eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegt oder sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit abzeichnet.
    • Eigenes Eingreifen nicht ausreichend: Wenn die Situation nicht durch Gespräche mit dem Kind, den Eltern oder die Inanspruchnahme schulinterner Ressourcen (z. B. Schulsozialarbeit) entschärft werden kann.
    • Dringender Handlungsbedarf: Bei akuter Gefahr für Leib und Leben des Kindes ist unverzüglich das Jugendamt einzuschalten.
    • Abwägung der Verhältnismäßigkeit: Die Meldung erfolgt, wenn keine milderen Mittel ausreichen, um das Kindeswohl zu sichern.
  • Meldung an das Jugendamt: 
    Wenn die Gefährdung nicht abgewendet werden kann, können Lehrkräfte das Jugendamt informieren. Sie dürfen dazu die erforderlichen Daten übermitteln. (KKG § 4, Abs. 3)
  • Besonderheiten bei akuter Gefahr:
    Bei unmittelbarer Gefahr (z. B. Gewalt im häuslichen Umfeld oder Missbrauch) sollten Lehrerinnen und Lehrer sofort die Schulleitung informieren und umgehend das Jugendamt oder die Polizei benachrichtigen.
  • Rückmeldung durch das Jugendamt: 
    Nach der Meldung gibt das Jugendamt zeitnah Rückmeldung, ob die Gefährdung bestätigt wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden. (KKG § 4, Abs. 4)

Fazit

Der Schutz des Kindeswohls ist eine der zentralen gesellschaftlichen Aufgaben, bei der Lehrerinnen und Lehrer eine wichtige Rolle einnehmen können. Von der frühzeitigen Erkennung von Warnsignalen über die sensible Ansprache bis hin zur Kooperation mit Fachkräften – jede Phase des Handelns erfordert Empathie, Professionalität und Entschlossenheit.

Sie als Lehrkraft sind dabei aber nicht allein: Klare rechtliche Grundlagen, interne und externe Unterstützungsangebote bieten wertvolle Orientierung und Hilfe. Es ist essenziell, Verantwortung zu übernehmen und im Verdachtsfall entschlossen, aber stets bedacht zu handeln.

Weiterführende Ressourcen:

Quellen:

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Wer schreibt hier?

Bettina Kroker
Online-Redakteurin
Seit 2014 arbeite ich bei Betzold in Ellwangen als Online-Redakteurin. Im Betzold-Blog möchte ich Lehrerinnen und Lehrern den ein oder anderen Tipp weitergeben, der den Schulalltag erleichtert und Zeit spart. Da ich stets auf der Suche nach neuen, interessanten Blog-Themen bin, freue ich mich immer über Ihre Anregungen: