Vertragliche Regelung der Aufsichtspflicht
Um eine bindende Basis für den Übergang der Aufsichtsführung von den Sorgeberechtigten auf den Träger der Einrichtung zu gewährleisten, ist die Aufsichtspflicht Bestandteil des Betreuungsvertrages zwischen Träger und Sorgeberechtigten.
Muster aus einem Betreuungsvertrag:
Aufsichtspflicht:
Durch den Betreuungsvertrag übertragen die Eltern die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht für einen Teil des Tages auf den Träger der Einrichtung. Dieser delegiert seine Aufsichtspflicht auf das pädagogische Personal. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Mitarbeiter. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder eine von ihnen bevollmächtigte Person oder – bei alleingehenden Kindern – mit der Entlassung des Kindes aus der Einrichtung. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg, zur und von der Einrichtung obliegt allein den Eltern. Der Träger und sein Personal haben grundsätzlich ihre Pflichten erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Einrichtung entlassen. Bei alleingehenden Kindern sollen Eltern und pädagogische Mitarbeiter übereinstimmend der Meinung sein, dass das Kind nach seinem Entwicklungsstand in der Lage ist, den Heimweg allein zurückzulegen. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Einrichtung und Eltern ist abzuschließen. (s. Anlage: Erklärung über die Aufsichtspflicht auf dem Nachhauseweg) Weitere Absprachen mit Eltern sind erforderlich, wenn betreute Schulkinder außerhalb der Tageseinrichtungen für Kinder an Aktivitäten und Angeboten teilnehmen.
Prinzipien erfolgreicher Aufsichtsführung
Die Aufsichtsführung sollte, auch wenn sie Schaden vermeidet und abwendet nicht in Konflikt mit dem Bildungsauftrag von Kindertagesstätten und Kindergärten treten. Der Bildungsauftrag besteht darin, bei Kindern die Entwicklung zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Personen zu fördern. Dieses Recht auf Förderung ist im Sozialgesetzbuch (§22 SGB VIII) fest verankert. Eine altersgemäße Förderung der Eigenständigkeit beinhaltet nicht die konstante Überwachung der Kinder, sondern eine den Umständen und den Persönlichkeiten der Kinder angepasste Aufsichtsführung.
Die erfolgreiche Aufsichtsführung = die perfekte Kombination aus Lassen und Beschränken
Informieren: Die Kinder werden über mögliche Risiken und Gefahren der aktuellen Situation aufgeklärt. Handlungsempfehlungen werden bei Bedarf gegeben.
Überwachen: Je nach Reife der Kinder und Gefahrenpotenzial der Situation ist eine durchgehende Überwachung der Situation/Aktivität notwendig.
Eingreifen: In Gefahrensituationen, die dem Wohl des Kindes schaden könnten, ist ein Eingreifen seitens der pädagogischen Fachkräfte notwendig. Kinder, die sich selbst oder andere gefährden, müssen konsequent über die Gefahren ihres regelwidrigen Verhaltens aufgeklärt werden und unter Umständen aus der Situation herausgenommen werden.