Wie erkennen Sie akuten Kopflausbefall?
Betroffene Kinder kratzen sich am Kopf, sichtbarer Lausbefall vor allem im Nacken, hinter den Ohren und an den Schläfen.
Aber Achtung: Nur ca. ein Viertel der Erkrankten entwickelt einen Juckreiz.
Sichtbare Nissen und Läuse – bei den Eiern oder Nissen gilt: Sie werden sehr nah an der Kopfhaut abgelegt. Sollten die Nissen also mehr als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sein, handelt es sich wahrscheinlich um leere Eihüllen.
Bei einem Erstbefall mit Läusen treten die Symptome erst nach 6–8 Wochen auf! Die Wahrscheinlichkeit ist also sehr hoch, dass das betroffene Kind in dieser Zeit andere angesteckt hat. Das reine Sichten der Kopfhaut ist zu ungenau, um einen Kopflausbefall sicher zu bestätigen. Jeder dritte Fall wird so übersehen. Die sicherste Methode, Kopfläuse nachzuweisen: das Auskämmen der Haare mit Pflegespülung und Lauskamm. Kontaktieren Sie die Eltern und empfehlen Sie die Untersuchung des Kindes auf Läuse.
Welche Maßnahmen sollten Sie treffen?
Die Gemeinschaftseinrichtung bzw. der Kindergarten ist nach § 34 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Alle Eltern werden durch einen Aushang in der Einrichtung informiert. Im besten Fall sollten alle Eltern eine Überprüfung mit Lauskamm und Pflegespülung vornehmen und dies dem Kindergarten bestätigen. Nur wenn alle an einem Strang ziehen, kann der Ausbruch relativ schnell beendet und eingegrenzt werden. Ergänzend können auch in Ihrer Einrichtung Kissen und Polster aus der Kuschelecke abgesaugt bzw. gewaschen werden.
Sollte der Läusebefall im Kindergarten festgestellt werden:
Muss das Kind nicht direkt nach Hause geschickt werden. Vermeiden Sie lediglich, dass das betroffene Kind mit anderen Kindern die Köpfe zusammensteckt. Die Eltern sollten trotz allem umgehend informiert werden. Wenn das Kind nicht vor dem Ende des Kindergartentages abgeholt werden kann, raten manche Experten zum Tragen einer Kopfbedeckung für den Rest des Tages.
Umgang mit den Eltern betroffener Kinder
Nehmen Sie den Eltern die Scheu vor der Laus. Mit dem Läusebefall geht eine gewisse Scham einher, da irrtümlich angenommen wird, dass ausschließlich Familien mit schlechter Hygiene von Läusen befallen werden. Durch diese Scham entsteht eine hohe Dunkelziffer an Infektionen, die den wiederkehrenden Ausbruch von Kopfläusen begünstigt.
Ein sehr schönes Zitat zum Thema Hygiene lautet: Häufiges Haare waschen gibt besonders saubere Kopfläuse. :)
In der Tat ist es so, dass vor allem beliebte und sozial aktive Kinder von Kopfläusen befallen werden. Die Eltern sind nach §34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dazu verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die das Kind besucht, eine Meldung über den Läusebefall zu machen. Leisten Sie hier Aufklärungsarbeit und geben Sie den Eltern, wenn gewünscht, ein kleines Merkblatt mit.
Wann darf das betroffene Kind die Einrichtung wieder besuchen?
Sobald der Lausbefall mit einem handelsüblichen Präparat aus der Apotheke behandelt wurde, darf das Kind die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Dies kann also bereits einen Tag nach der Diagnose der Fall sein. Ein ärztliches Attest muss hierzu nicht vorgelegt werden. Die Eltern sollten die Behandlung aber bestätigen. Wie Sie dies handhaben, schriftlich oder mündlich, bleibt Ihnen und den Gepflogenheiten in Ihrer Einrichtung überlassen.