Schüler stehen mit Lehrerin vor Tafel
Schulrecht
Aktualisiert: 29.11.2022

Abbildung und Veröffentlichung von Fotos mit Schülerinnen und Schülern

Fotos mit Schülerinnen und Schülern veröffentlichen – was ist da eigentlich erlaubt? Ist es möglich, Bilder von Gruppen ab einer bestimmten Größe ungefragt zu veröffentlichen? Müssen nur die Eltern oder auch die Schülerinnen und Schüler um Erlaubnis für eine Veröffentlichung gebeten werden? Hier erfahren Sie, was sie beachten sollten.
Bettina Kroker
Bettina Kroker
Online-Redakteurin

© drubig-photo / Fotolia.com

Info

Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir prüfen die Inhalte unserer Beiträge immer mit größter Sorgfalt, dennoch können wir keine Gewähr für deren Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit übernehmen.

Diese Gesetze und Regelungen müssen Sie bei Abbildungen mit Schülerinnen und Schülern beachten

Bei der Nutzung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten sind die EU-Datenschutzvereinbarung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), das die Regelungen konkretisiert, zu beachten. Demnach ist eine Zustimmung zur Erhebung personenbezogener Daten, zu denen Fotos mit Personen zählen, erforderlich.

Weitere Details zu öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, regeln die Landesdatenschutzgesetze. Hier finden sich Angaben, wie eine Einwilligung aussehen muss.

Das „Recht am eigenen Bild“ ist in §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geregelt. Als Ausprägung des in  Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten Persönlichkeitsrechts ermächtigt es jeden, zu entscheiden, ob ein Foto oder Video, das die eigene Person erkennbar zeigt, abgebildet und verbreitet werden darf.

Das KunstUrhG regelt in §23 auch die Fälle, in denen Sie keine Einwilligung in eine Veröffentlichung benötigen. Da im schulischen Umfeld selten Fotografien entstehen, die dem Bereich der

  • Zeitgeschichte zuzuordnen sind (das wäre z. B. der Fall, wenn der Bundespräsident Ihre Schule besucht) oder
  • einem höheren Interesse der Kunst dienen, findet u.U. folgende Ausnahme Anwendung (Stand Februar 2001):
  • Bilder, auf denen Schüler „Beiwerk“ sind: Wird an Ihrer Schule ein neuer Gebäudekomplex eingeweiht – Sie fotografieren das Gebäude und es befinden sich zufällig auch Schülerinnen und Schüler auf diesem Bild – dürfen Sie es verwenden. Fotografieren Sie aber z. B. die Schülergruppe vor dem neuen Gebäudeteil, die als Projekt die Gestaltung der Außenwände übernommen hat, stehen eindeutig die Schülerinnen und Schüler und nicht das Gebäude im Fokus und Sie müssen eine Erlaubnis einholen. Es kommt also immer auf die Aussage des Bildes an. Allerdings gibt es auch von dieser Regelung Ausnahmen:
Info

ACHTUNG: Einige Bundesländer haben festgelegt, dass Bilder, auf denen Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, ohne Ausnahme einer Einwilligung der abgebildeten Personen bedürfen.

So gilt in Nordrhein-Westfalen, dass auf Grundlage von §120, Absatz 5, Satz 3 des Schulgesetzes NRW (Stand Mai 2019) eine Veröffentlichung von Daten, in unserem Fall also Personenfotos von Schülerinnen und Schülern, nur mit Erlaubnis der abgebildeten Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten möglich ist.

In Baden Württemberg ist die Formulierung in II.1.4 der Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ (Stand Dezember 2014) noch eindeutiger: Vor der Veröffentlichung von Fotos, Filmen und anderen digitalen Medien im Internet/Intranet oder in Printmedien muss eine schriftliche oder elektronische Einwilligungserklärung eingeholt werden.

ACHTUNG: Es handelt sich im Übrigen um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass Gruppen ab einer bestimmten Größe – hier kursieren die unterschiedlichsten Zahlenangaben – ohne Einwilligung fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen! Ganz gleich, ob Sie sechs oder sechzig Schülerinnen und Schüler fotografieren – eine Einverständniserklärung zur Abbildung ist erforderlich.


Das Fotografieren zu privaten Zwecken ist - soforn es die Schulleitung nicht untersagt - von diesen Regelungen ausgenommen. Eltern dürfen somit, z.B. am Einschulungstag, Fotos machen. Nicht erlaubt ist wiederum die Veröffentlichung dieser Fotos auf Social-Media-Kanälen.

Einholung einer Einverständniserklärung für Fotos mit Schülerinnen und Schülern

Um vollkommen auf der sicheren Seite zu sein und aus Respekt vor den Persönlichkeitsrechten der Schülerinnen und Schüler, sollten Sie vor der Abbildung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen Schülerinnen und Schüler zu sehen sind, grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung einholen!

  • Bis zu einem Alter von ca. 12 bis 14 Jahren sollte diese Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
  • Danach am besten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten.
  • Ist der Schüler/die Schülerin bereits volljährig, ist seine Unterschrift ausreichend.
Kinder stehen vor Tafel
Abhängig vom Alter der Schüler benötigen Sie für die Einverständniserklärung die Unterschrift der Eltern, der Schüler oder beiden Parteien © Fotolia.com / contrastwerkstatt

Erläutern Sie auf der Einverständniserklärung

    • zu welchem Zweck die Bilder dienen sollen,
    • an welchem Ort sie veröffentlicht werden (z.B. Schulhomepage, Schülerzeitung) und 
    • für welchen Zeitraum die Einwilligung Gültigkeit haben soll. Mit Ablauf des Zeitraums müssen die Daten gelöscht werden.

Eine beispielsweise nur für gedruckte Medien eingeholte Einwilligung ist nicht für einen anderen Zweck, wie die Veröffentlichung auf der Homepage, gültig.

Auf der anderen Seite darf die Formulierung auch nicht zu allgemein gehalten sein. Das wäre rechtlich nicht zulässig und wirkt, anders als eine klar umrissene Zweckbeschreibung, eher abschreckend.

*Angebote gültig bis 21.06.2026. Nur solange der Vorrat reicht.

Die Landesbeauftragten für den Datenschutz weisen zudem darauf hin, dass über die Risiken einer Veröffentlichung von Daten wie Fotos oder Videos aufgeklärt werden muss. Dieser datenschutzrechtliche Hinweis sollte darüber informieren, dass die Bilder bei einer Veröffentlichung im Internet über Suchmaschinen gefunden und weltweit abgerufen und auch gespeichert werden können. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bilder durch andere Personen und Unternehmen mit weiteren personenbezogenen Daten, die im Internet zu finden sind, verknüpft werden und zu einem Persönlichkeitsprofil verbunden werden. Zudem könnten die Daten und Bilder verändert oder zweckentfremdet werden.

Weisen Sie darauf hin, dass den Bildern keine personenbezogenen Daten, wie Name und Adresse, zugeordnet werden. Gibt es Ausnahmen, wie Klassenfotos, muss darauf aufmerksam gemacht werden. Sie sollten lediglich mit alphabetischen Namenslisten versehen werden.

Es muss deutlich sein, dass die Einwilligung freiwillig ist und die Möglichkeit besteht, sie zu widerrufen. Online gestellte Bilder müssten in diesem Fall gelöscht werden.

Wie eine solche Einholung einer Einverständniserklärung aussehen kann, zeigt z.B. die Mustervorlage der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Baden-Württemberg (Stand April 2015).

Die Einwilligungen sollten unbedingt archiviert werden.

Eine gute Einwilligungserklärung zur Abbildung und Veröffentlichung von Fotos und Videos schafft den Spagat zwischen dem respektvollen Umgang mit den Persönlichkeitsrechten und der Wahrung der Datenschutzinteressen der Schülerinnen und Schüler einerseits und andererseits dem Interesse von Schulen und Lehrkräften, Aktivitäten von Schülern (Projekte, Exkursionen, Aufführungen) und Aktionen der Schule mit den Schülerinnen und Schülern (z. B. Schulfeste) vorzustellen.

Die wichtigsten Punkte, die in einer korrekten Einverständniserklärung enthalten sein müssen, haben wir hier noch mal zusammengefasst:

Info
    • Welchem Zweck dienen die Bilder? Wo werden Sie veröffentlicht?
    • Wie lange hat die Einverständniserklärung Gültigkeit? Wann werden die Daten gelöscht?
    • Ein Hinweis über die Datenverarbeitung ist enthalten.
    • Ein datenschutzrechtlicher Hinweis ist enthalten.
    • Weisen Sie darauf hin, dass die Einwilligung freiwillig ist.
    • Weisen Sie darauf hin, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Quellen:

Das könnte Sie auch interessieren
Brandschutz in der Schule: Anforderungen an Möbel, Fluchtwege und Lernräume verständlich erklärt
Schulrecht
Sicherheit
Flur mit Schild für Feuerlöscher
Bettina Kroker | 31.03.2026
Brandschutz in der Schule: Anforderungen an Möbel, Fluchtwege und Lernräume verständlich erklärt
Hier im Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihren Brandschutzbeauftragten glücklich machen, ohne auf eine angenehme Schulatmosphäre und neue pädagogische Raumnutzungskonzepte verzichten zu müssen.
Weiterlesen
Schule schwänzen vor den Ferien: Bußgeld bei Schulpflichtverstoß
Fehlstunden
Ferien
Schulrecht
Leere Stühle
Bettina Kroker | 17.06.2025
Schule schwänzen vor den Ferien: Bußgeld bei Schulpflichtverstoß
Vielleicht kommt Ihnen das bekannt vor: Direkt vor den Sommerferien beobachten viele Lehrerinnen und Lehrer ein mysteriöses Phänomen: Plötzliche Erkrankungen, Geburtstage (oder Beerdigungen) 90-jähriger Großmütter und Hochzeiten naher Verwandter häufen sich und führen zu einem spürbaren Schülerschwund in der Klasse. Andere fehlen einfach unentschuldigt. Was steckt dahinter?
Weiterlesen
Urheberrecht an Schulen: Was Lehrerinnen und Lehrer wissen sollten
Schulrecht
Schülerin gibt Zettel ab
Gitte Hartung | 11.02.2025
Urheberrecht an Schulen: Was Lehrerinnen und Lehrer wissen sollten
Ob beim Kopieren von Arbeitsblättern, dem Einsatz von Videos oder der Nutzung digitaler Plattformen – Lehrerinnen und Lehrer kommen häufig mit dem Urheberrecht in Kontakt und bewegen sich im Spannungsfeld zwischen rechtlicher Sicherheit und pädagogischen Anforderungen. Doch was ist erlaubt? Hier Finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regeln für Schulen.
Weiterlesen
Störende Gegenstände im Unterricht – was dürfen Lehrerinnen und Lehrer?
Smartphone
Schulrecht
Unterrichtsstörungen
Sammlung konfiszierter Gegenstände
Bettina Kroker | 24.09.2024
Störende Gegenstände im Unterricht – was dürfen Lehrerinnen und Lehrer?
In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zu den Möglichkeiten, die Sie als Lehrkraft haben, um Unterrichtsstörungen durch mitgebrachte Gegenstände zu beenden.
Weiterlesen
Leitfaden für Klassenarbeiten: Regelungen und häufige Fragen
Klassenarbeiten
Schulrecht
Schüler schreiben im Klassenzimmer
Bettina Kroker | 17.09.2024
Leitfaden für Klassenarbeiten: Regelungen und häufige Fragen
Da die Noten der Klassenarbeiten, die Schülerinnen und Schüler in den verschiedenen Fächern schreiben, maßgeblich zur Zeugnisnote beitragen, sind Klassenarbeiten, deren Bewertung und was dabei eigentlich erlaubt ist, ein viel diskutiertes Thema. Hier möchten wir einige häufig gestellten Fragen zu den Regelungen klären.
Weiterlesen
FAQ: Das Remonstrationsrecht und die Remonstrationspflicht von Lehrerinnen und Lehrern
Schulrecht
Remonstrationspflicht und Remonstrationsrecht
Bettina Kroker | 04.04.2024
FAQ: Das Remonstrationsrecht und die Remonstrationspflicht von Lehrerinnen und Lehrern
Ist Ihnen das Remonstrationsrecht ein Begriff? Als Beamtinnen und Beamte haben Sie als Träger hoheitlicher Funktionen kein Streikrecht. Trotzdem müssen Sie nicht jede Weisung vorbehaltslos ausführen. Hier klären wir die wichtigsten Fragen zum Remonstrationsrecht bzw. zur Remonstrationspflicht.
Weiterlesen
Plagiate in der Schule
Klassenarbeiten
Schulrecht
Schüler schreibt etwas ab
Bettina Kroker | 31.01.2023
Plagiate in der Schule
Plagiate und mit KI erstellte Texte sind in der Schule ein Problem. Wenn sich der Text Ihrer Schülerinnen und Schüler plötzlich stilistisch in höhere Sphären schwingt, die Probleme mit Rechtschreibung und Zeichensetzung für die Länge eines Absatzes verschwinden oder Erkenntnisse und Hypothesen aus dem Nichts erscheinen, ist Misstrauen über die Eigenleistung angebracht.
Weiterlesen
Was müssen Lehrerinnen und Lehrer (nicht) selbst bezahlen?
Schulrecht
Lehrer räumt Lehrertasche ein.
Bettina Kroker | 08.04.2021
Was müssen Lehrerinnen und Lehrer (nicht) selbst bezahlen?
Bezahlen Sie auch vieles, was Sie für den Schulalltag brauchen, selbst? Die Frage ist, müssen Sie das in allen Fällen wirklich?
Weiterlesen
Aufsichtspflicht an Schulen
Pause & Schulhof
Schulrecht
Sicherheit
Lehrerin schlichtet Streit
Bettina Kroker | 19.05.2020
Aufsichtspflicht an Schulen
Die Aufsichtspflicht an der Schule für minderjährige Kinder bzw. die Verkehrssicherung- und Fürsorgepflicht für bereits volljährige Lernende zählt für Lehrkräfte zu den Dienstpflichten. Lehrer sind grundsätzlich allen Schülerinnen und Schüler einer Schule gegenüber aufsichtspflichtig. Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Aufsichtspflicht an Schulen.
Weiterlesen
Vorteilsnahme im Amt: Welche Geschenke dürfen Sie als Lehrerinnen und Lehrer annehmen?
Geschenktipps
Schulrecht
Geschenk wird verschenkt
Bettina Kroker | 17.04.2020
Vorteilsnahme im Amt: Welche Geschenke dürfen Sie als Lehrerinnen und Lehrer annehmen?
Schülerinnen und Schüler verbringen viel Zeit mit Ihnen, als ihre Lehrerinnen und Lehrer. Da liegt es nahe, diese Wertschätzung zu besonderen Gelegenheiten mit einem Geschenk zu zeigen. Verständlich, aber: Lehrkräfte sind Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst, und das bringt Geschenke leicht in den Verdacht der Vorteilsnahme im Amt. Wann das der Fall ist, lesen Sie hier.
Weiterlesen

Wer schreibt hier?

Bettina Kroker
Online-Redakteurin
Seit 2014 arbeite ich bei Betzold in Ellwangen als Online-Redakteurin. Im Betzold-Blog möchte ich Lehrerinnen und Lehrern den ein oder anderen Tipp weitergeben, der den Schulalltag erleichtert und Zeit spart. Da ich stets auf der Suche nach neuen, interessanten Blog-Themen bin, freue ich mich immer über Ihre Anregungen: