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Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir prüfen die Inhalte unserer Beiträge immer mit größter Sorgfalt, dennoch können wir keine Gewähr für deren Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
Diese Gesetze und Regelungen müssen Sie bei Abbildungen mit Schülerinnen und Schülern beachten
Bei der Nutzung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten sind die EU-Datenschutzvereinbarung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), das die Regelungen konkretisiert, zu beachten. Demnach ist eine Zustimmung zur Erhebung personenbezogener Daten, zu denen Fotos mit Personen zählen, erforderlich.
Weitere Details zu öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, regeln die Landesdatenschutzgesetze. Hier finden sich Angaben, wie eine Einwilligung aussehen muss.
Das „Recht am eigenen Bild“ ist in §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geregelt. Als Ausprägung des in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten Persönlichkeitsrechts ermächtigt es jeden, zu entscheiden, ob ein Foto oder Video, das die eigene Person erkennbar zeigt, abgebildet und verbreitet werden darf.
Das KunstUrhG regelt in §23 auch die Fälle, in denen Sie keine Einwilligung in eine Veröffentlichung benötigen. Da im schulischen Umfeld selten Fotografien entstehen, die dem Bereich der
- Zeitgeschichte zuzuordnen sind (das wäre z. B. der Fall, wenn der Bundespräsident Ihre Schule besucht) oder
- einem höheren Interesse der Kunst dienen, findet u.U. folgende Ausnahme Anwendung (Stand Februar 2001):
- Bilder, auf denen Schüler „Beiwerk“ sind: Wird an Ihrer Schule ein neuer Gebäudekomplex eingeweiht – Sie fotografieren das Gebäude und es befinden sich zufällig auch Schülerinnen und Schüler auf diesem Bild – dürfen Sie es verwenden. Fotografieren Sie aber z. B. die Schülergruppe vor dem neuen Gebäudeteil, die als Projekt die Gestaltung der Außenwände übernommen hat, stehen eindeutig die Schülerinnen und Schüler und nicht das Gebäude im Fokus und Sie müssen eine Erlaubnis einholen. Es kommt also immer auf die Aussage des Bildes an. Allerdings gibt es auch von dieser Regelung Ausnahmen:
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ACHTUNG: Einige Bundesländer haben festgelegt, dass Bilder, auf denen Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, ohne Ausnahme einer Einwilligung der abgebildeten Personen bedürfen.
So gilt in Nordrhein-Westfalen, dass auf Grundlage von §120, Absatz 5, Satz 3 des Schulgesetzes NRW (Stand Mai 2019) eine Veröffentlichung von Daten, in unserem Fall also Personenfotos von Schülerinnen und Schülern, nur mit Erlaubnis der abgebildeten Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten möglich ist.
In Baden Württemberg ist die Formulierung in II.1.4 der Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ (Stand Dezember 2014) noch eindeutiger: Vor der Veröffentlichung von Fotos, Filmen und anderen digitalen Medien im Internet/Intranet oder in Printmedien muss eine schriftliche oder elektronische Einwilligungserklärung eingeholt werden.
ACHTUNG: Es handelt sich im Übrigen um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass Gruppen ab einer bestimmten Größe – hier kursieren die unterschiedlichsten Zahlenangaben – ohne Einwilligung fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen! Ganz gleich, ob Sie sechs oder sechzig Schülerinnen und Schüler fotografieren – eine Einverständniserklärung zur Abbildung ist erforderlich.
Das Fotografieren zu privaten Zwecken ist - soforn es die Schulleitung nicht untersagt - von diesen Regelungen ausgenommen. Eltern dürfen somit, z.B. am Einschulungstag, Fotos machen. Nicht erlaubt ist wiederum die Veröffentlichung dieser Fotos auf Social-Media-Kanälen.
Einholung einer Einverständniserklärung für Fotos mit Schülerinnen und Schülern
Um vollkommen auf der sicheren Seite zu sein und aus Respekt vor den Persönlichkeitsrechten der Schülerinnen und Schüler, sollten Sie vor der Abbildung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen Schülerinnen und Schüler zu sehen sind, grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung einholen!
- Bis zu einem Alter von ca. 12 bis 14 Jahren sollte diese Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
- Danach am besten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten.
- Ist der Schüler/die Schülerin bereits volljährig, ist seine Unterschrift ausreichend.