Schülerin schreibt
Unterrichtsstörungen
Veröffentlichung: 15.10.2019

Strafarbeiten in der Schule

Bart Simpson gilt vielen als Prototyp eines Schülers, der zu einer Strafarbeit verdonnert wurde: Zuverlässig füllt er im Vorspann der Serie die Tafel mit einem „Ich darf nicht“-Satz. Witzig, aber pädagogisch eher weniger wertvoll. Zur Frage, ob Strafarbeiten überhaupt sinnvoll sind, gibt es verschiedene Meinungen. Hier werfen wir einen Blick darauf, was erlaubt ist und was nicht.
Bettina Kroker
Bettina Kroker
Online-Redakteurin

Strafarbeiten in der Schule

Der Begriff „Strafarbeiten“ ist problematisch und wird deshalb nicht mehr verwendet. Stattdessen findet heute häufig die Bezeichnungen „Zusatzaufgabe“ oder „Konsequenzen für Fehlverhalten“ Verwendung.

Ziel von Maßnahmen in Folge von Regelverstößen ist nicht nur die Strafe. Wichtig ist, dass

    • die Zusatzaufgaben in Zusammenhang mit dem Verstoß stehen,
    • verhältnismäßig sind und
    • einen pädagogischen Wert haben.

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich durch sie mit ihrem Fehlverhalten auseinandersetzen, es reflektieren und lernen, wie sie ihr Verhalten künftig ändern können.

Wo ist festgelegt, welche Maßnahmen möglich sind?

Maßnahmen gegen Unterrichtsstörungen und andere Verfehlungen von Schülern sind in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Die Ausführungen dazu unterscheiden sich deshalb, was allgemeingültige Aussagen erschwert.

Von Strafarbeiten wird hier nicht gesprochen, da bei den Maßnahmen nicht der Aspekt einer Strafe, sondern der erzieherischen Effekt im Vordergrund steht.

Die Angaben finden sich deshalb häufig unter den Bezeichnungen „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“.

Hier haben wir für Sie die Links zu den betreffenden Paragrafen in den jeweiligen Schulgesetzen gesammelt:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen (s. §82)

Mecklenburg-Vorpommern (s. §60)

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland (s. §32)

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Wann sind Erziehungsmaßnahmen angebracht?

Lehrerinnen und Lehrern muss es möglich sein, ihren Bildungsauftrag zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist es ihnen erlaubt, pädagogische, erzieherische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

Schülerin spielt mit Handy
Stören Schüler den Unterricht oder beteiligen sich nicht, können Lehrkräfte verschiedene Maßnahmen ergreifen. © belchonock/Depositphotos.com

Das ist z.B. der Fall, wenn Schüler …

    • … durch ihr Verhalten verhindern, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag gewährleistet werden kann.
    • … sich nicht hinreichend am Unterricht beteiligen.
    • … unentschuldigt fehlen.
    • … die Schulordnung missachten.
    • … anderen Schülern oder Lehrkräften physisch oder psychisch schaden.
    • … Dinge mutwillig beschädigen.

Welche pädagogischen und erzieherischen Maßnahmen sind erlaubt?

Die Reaktion auf ein nicht erwünschtes Verhalten muss immer verhältnismäßig sein.

Die erste Wahl sind pädagogische Maßnahmen:

    • Gespräche mit dem Schüler, der Schülerin oder der betroffenen Gruppe über ihr Verhalten
    • Vereinbarungen über eine Veränderung des Verhaltens (je nach Fall auch mit den Erziehungsberechtigten)
    • mündlicher/schriftlicher Tadel
    • Aufzeigen von Möglichkeiten der Wiedergutmachung
    • Eintrag ins Klassenbuch
    • Umsetzen

Wenn diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigen, können erzieherische Maßnahmen erfolgen:

    • Nacharbeiten des versäumten Unterrichts zuhause oder unter Aufsicht in der Schule (Nachsitzen)
    • Zusatzarbeiten zuhause oder unter Aufsicht in der Schule (Nachsitzen)
    • zeitlich begrenztes Einziehen von Gegenständen, die den Unterricht stören
    • Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens (z.B. Reinigung von Verschmutzungen, die das Kind verursacht hat)
    • Ausschluss von Klassenveranstaltungen (z.B. Ausflüge)
Schüler tuscheln miteinander
Bei wiederholten Störungen können erzieherische Maßnahmen erfolgen. © contrastwerkstatt / Fotolia.com

Es ist nicht immer leicht, sinnvolle, auf den Regelverstoß zugeschnittene, Zusatzaufgaben parat zu haben. Hier hilft die passende Literatur:

„Bußgeldkatalog“ (5.-10. Klasse) von Barbara Jaglarz ist inzwischen in drei Bänden mit originellen Zusatzaufgaben, Aufsatzthemen und Denkzetteln erhältlich. Erschienen im Persen Verlag.

„Zusatzaufgaben für Unterrichtsstörer“ (5./6. Klasse und 7.-10. Klasse) von Sandra von Diemar-Haub, Silke Petersen und Alexandra Vetter enthalten nicht nur Zusatzaufgaben, sondern auch viele pädagogische Hintergrundinformationen.

Tipp: Sprechen Sie die Konsequenzen bei Regelverstößen am besten bereits zum Schuljahresbeginn an.

    • Seien Sie berechenbar:

      Ein transparenter Umgang mit Konsequenzen bei Regelverstößen (z.B. zwei Ermahnungen, dann Nachsitzen/Zusatzarbeit) lässt die SchülerInnen wissen, womit sie rechnen müssen, wenn sie sich danebenbenehmen.
    • Seien sie konsequent:

      Wenn Sie eine Konsequenz androhen, muss diese bei einem weiteren Fehlverhalten auch erfolgen.
    • Bleiben Sie ruhig:

      Es bringt nichts, dem Ärger freien Lauf zu lassen. Schlimmstenfalls belastet das die Lehrer-Schüler-Beziehung.
    • Korrigieren Sie angemessen und sinnvoll:

      Überlegen Sie sich, welche Maßnahme in Bezug auf das Fehlverhalten, ein wiederholtes Auftreten und das Alter der SchülerInnen angemessen ist. Versuchen Sie, eine Aufgabe zu finden, aus der die SchülerInnen etwas lernen können bzw. durch die sie ihr Verhalten überdenken müssen.
    • Lassen Sie die Konsequenzen zeitnah erfolgen:

      Die erzieherischen Maßnahmen sollten immer möglichst sofort nach dem Fehlverhalten erfolgen.

Ordnungsmaßnahmen – wenn Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg hatten

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:

    • Erteilung eines schriftlichen Verweises
    • Wechsel des Schülers/der Schülerin in eine Parallelklasse
    • Androhung und ggf. zeitlich begrenzter Ausschluss des Schülers/der Schülerin vom Unterricht
    • Androhung und ggf. Verweis des Schülers/der Schülerin von der Schule

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen sind in den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer geregelt (siehe oben).

Was Lehrerinnen und Lehrer nicht dürfen

Diese Maßnahmen gehören zum Glück der Vergangenheit an:

    • körperliche Bestrafungen
    • entwürdigende Maßnahmen (z.B. Vorlesen missglückter Aufgaben in Klassenarbeiten, zynische Kommentare, in die Ecke stellen)
    • kollektive Strafen

Wenn Sie störende Gegenstände einziehen, dürfen Sie diese nicht dauerhaft behalten. Inhalte auf Smartphones oder herumgereichten Zetteln dürfen Sie nicht lesen.

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Bettina Kroker
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Seit 2014 arbeite ich bei Betzold in Ellwangen als Online-Redakteurin. Im Betzold-Blog möchte ich Lehrerinnen und Lehrern den ein oder anderen Tipp weitergeben, der den Schulalltag erleichtert und Zeit spart. Da ich stets auf der Suche nach neuen, interessanten Blog-Themen bin, freue ich mich immer über Ihre Anregungen: