Vorurteile gegen Frauen, die sich gegen eine Heirat und für den Lehrerberuf entschieden
Auch das Ansehen von Frauen, die sich in einer Gesellschaft, die den Ehestand als Norm betrachtete, bewusst für den Beruf und gegen eine Heirat entschieden, war von vielerlei Vorurteilen behaftet: So war der Psychiater Carl Wernicke (1848 – 1905) der Ansicht, „eine Lehrerin, die nicht hysterisch [sei], gehör[e] zu den Seltenheiten“ (zitiert nach: Bärbel Ehrmann-Köpke, „Demonstrativer Müßiggang“ oder „rastlose Tätigkeit“?, Münster 2010, S. 372).
In die Gleiche Kerbe schlug eine Studie von 1905, die über 50% aller Lehrerinnen bescheinigte, unter „Nervosität“ bzw. „Neurasthenie“, einer auch als „reizbare Schwäche“ bezeichneten psychischen Störung, zu leiden.
Zudem mussten Lehrerinnen bei privaten Unternehmungen und Äußerungen sehr auf ihre Außenwirkung achten. Als unverheiratete, berufstätige Frauen wurden sie schnell mit dem Vorwurf konfrontiert, sich „liederlich“ zu verhalten.
Ein Zeugnis dafür ist eine Liste mit Regeln für Lehrerinnen der Stadt Zürich aus dem Jahr 1915, der immer wieder in den Sozialen Medien kursiert. Unter anderem ist dort zu lesen, Lehrerinnen dürfen keine hellen Kleider tragen, keine Eisdielen besuchen oder zwischen 20 Uhr und 6 Uhr das Haus verlassen. Ob die Liste authentisch ist, ist nicht eindeutig festzustellen. Wie ein vom SPIEGEL befragter Bildungshistoriker mitteilt, seien solche Regeln jedoch nicht unplausibel: Im Ersten Weltkrieg wurden viele Männer als Soldaten eingezogen und man befürchtete, bei den in den zahlreichen in den Lehrerberuf einsteigenden Frauen, einen Sittenverfall und Kontrollverlust.
Die schwierige wirtschaftliche Lage sorgt für ein Fortbestehen des Lehrerinnen-Zölibats
1919 schien dann der Artikel 128 II der Weimarer Reichverfassung der Diskriminierung von Lehrerinnen ein Ende zu setzen: „Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt“, hieß es dort.
Als sich jedoch die wirtschaftliche Lage in Folge der Inflation immer weiter verschlechterte und Arbeitsstellen rar waren, wurde dieser Artikel schon vier Jahre später (27. Oktober 1923) durch die „Verordnung zur Herabminderung der Personalausgaben des Reichs“, oder kürzer „Personalabbauverordnung“, revidiert, um Arbeitsstellen für männliche Lehrer zu sichern.
Im Reichsgesetzblatt, Nr. 108 im Artikel 14, konnten die Lehrerinnen nun lesen: „Das Dienstverhältnis verheirateter weiblicher Beamter und Lehrer im Dienste des Reichs, der Länder und Gemeinden (…) kann jederzeit am 1. Werktag eines Monats zum Monatsende gekündigt werden (…)“. Das „kann“ in Artikel 14 machte es möglich, dass während des Zweiten Weltkriegs, als sich viele Lehrer als Soldaten an der Front befanden, die Zölibatsklausel zeitweise wieder weniger strikt beachtet wurde.
In den 1950er Jahren wird der Lehrerinnen-Zölibat in Deutschland abgeschafft
Erst 1951 wurde die Personalabbauverordnung gestrichen. Besonders lange wurde der Lehrerinnen-Zölibat in Baden-Württemberg durch eine Verankerung im Dienstrecht aufrechterhalten. Hier dauerte es noch fünf Jahre länger, bis Lehrerinnen eine Ehe eingehen durften.
Mit dem Lehrerinnen-Zölibat verschwand auch langsam die Ansprache einer Lehrerin als „Fräulein“ und überdauert als mahnende Anrede nur noch als Relikt aus vergangenen Zeiten.