Bettina Kroker
Online-Redakteurin
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Seit 2014 arbeite ich bei Betzold in Ellwangen als Online-Redakteurin. Im Betzold-Blog möchte ich Lehrerinnen und Lehrern den ein oder anderen Tipp weitergeben, der den Schulalltag erleichtert und Zeit spart. Haben Sie Interesse, selbst einen Gastbeitrag für den Betzold Blog zu verfassen? Hier erfahren Sie, wie es funktioniert: Gastautorin/Gastautor werden. Da ich stets auf der Suche nach neuen, interessanten Blog-Themen bin, freue ich mich immer über Ihre Vorschläge:
Bundeslandwechsel vor und nach dem Referendariat
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Das erfahren Sie in diesem Beitrag
- Ist ein Wechsel des Bundeslands in der Phase der Lehrerausbildung möglich?
- Warum ist ein Bundeslandwechsel nicht ganz unproblematisch?
- Ein Beschluss aus dem Jahr 2013 sorgt für bessere Wechselchancen
- Was ist beim Wechsel in ein anderes Bundesland zu beachten?
- Nach wie vor schwierig: Ein Wechsel während des Referendariats
Ist ein Wechsel des Bundeslands in der Phase der Lehrerausbildung möglich?
Mobilität war in der Lehrerausbildungsphase (und auch danach) lange Zeit ein Fremdwort. Seit einigen Jahren ist der Weg der Wechselwilligen in ein anderes Bundesland allerdings weit weniger steinig.Hier erhalten Sie Infos zu den Hintergründen und Möglichkeiten, das Bundesland nach dem Referendariat zu wechseln.
Warum ist ein Bundeslandwechsel nicht ganz unproblematisch?
Bildung ist bekanntlich Ländersache. Wie in allen Bereichen hat dies auch in der Lehrerausbildung zur Folge, dass es diverse Unterschiede in den Regelungen der Lehramtsstudiengänge und des Vorbereitungsdienstes gibt.Allein die Dauer des Referendariats kann sich um mehrere Monate unterscheiden. Auch die Abschlüsse (Master (of Education), 1. Staatsexamen), die möglichen Fächerkombinationen, die Stundenzahl, die Anzahl der Unterrichtsbesuche und der Aufbau des Vorbereitungsdienstes variieren von Bundesland zu Bundesland.
Aufgrund der verschiedenen Regelungen sahen einige Bundesländer die gleichwertige Ausbildung als Voraussetzung für unkomplizierte Wechselmöglichkeiten nach dem Lehramtsstudium bzw. nach dem Referendariat nicht immer gewährleistet. V. a. nach dem Referendariat war ein Wechsel in manche Bundesländer nur schwer möglich.
Ein Beschluss aus dem Jahr 2013 sorgt für bessere Wechselchancen
Schon 1999 legte die Kultusministerkonferenz mit dem Beschluss der „Gegenseitigen Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ einen wichtigen Grundstein für mehr Mobilität im Lehrerberuf. Viele machten dennoch die Erfahrung, dass es leichter zu sein schien, in ein anderes EU-Land zu wechseln als z. B. nach Bayern.Um diese Situation zu verbessern, kam nach langem Ringen der Bundesländer am 7. März 2013 der Beschluss „Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften“ zustande.
Alle Bundesländer verpflichteten sich hier, die Abschlüsse in der Lehrerausbildung gegenseitig anzuerkennen.
Damit räumen sie angehenden Lehrerinnen und Lehrern, die ein Lehramtsstudium absolviert haben, unabhängig vom Bundesland, in dem das geschah, einen gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst ein.
Das Gleiche gilt für den Zugang zum Lehrerberuf für alle, die das Referendariat erfolgreich absolviert haben. Die rechtlichen Anpassungen, um dies zu gewährleisten, sind inzwischen weitestgehend abgeschlossen.
Was ist beim Wechsel in ein anderes Bundesland zu beachten?
Damit beim Wechsel vor oder nach dem Referendariat auch wirklich nichts schiefgehen kann, sollten Sie v. a. zwei Punkte beachten:
Schwierig ist es nach wie vor, wenn Sie eine Fächerkombi mit einem Fach haben (z. B. Dänisch oder Niederländisch), das im Zielbundesland nicht angeboten wird.
Eine weitere, insbesondere von Bayern und Hessen geforderte, Voraussetzung ist eine Lehrbefähigung für Grundschullehrer in den Fächern Deutsch und Mathematik neben einem weiteren Fach.
Bayern behält es sich momentan vor, Bewerberinnen und Bewerber, die einen wesentlich kürzeren Vorbereitungsdienst, als die in Bayern üblichen 24 Monate abgeleistet haben, zunächst nicht in ein Beamten-, sondern in ein Angestelltenverhältnis einzustellen.
Für das Referendariat werden teilweise auch zwei Einstellungstermine angeboten. Da für eine Bewerbung für den Vorbereitungsdienst eine ganze Reihe von Unterlagen nötig sind, die teilweise beantragt werden müssen, ist es sinnvoll, frühzeitig mit der Zusammenstellung zu beginnen.
Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag „Informationen zur Bewerbung fürs Referendariat“.
1. Wird Ihre bisherige Ausbildung im Wunschbundesland anerkannt?
In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Hessen, benötigen Sie eine „Lehramtsanerkennung“, wenn Sie mit abgeschlossenem Referendariat in ein anderes Bundesland wechseln möchten. Informieren Sie sich deshalb so zeitig wie möglich über die Anforderungen für einen Wechsel.Schwierig ist es nach wie vor, wenn Sie eine Fächerkombi mit einem Fach haben (z. B. Dänisch oder Niederländisch), das im Zielbundesland nicht angeboten wird.
Eine weitere, insbesondere von Bayern und Hessen geforderte, Voraussetzung ist eine Lehrbefähigung für Grundschullehrer in den Fächern Deutsch und Mathematik neben einem weiteren Fach.
Bayern behält es sich momentan vor, Bewerberinnen und Bewerber, die einen wesentlich kürzeren Vorbereitungsdienst, als die in Bayern üblichen 24 Monate abgeleistet haben, zunächst nicht in ein Beamten-, sondern in ein Angestelltenverhältnis einzustellen.
2. Behalten Sie die Bewerbungsfristen im Blick!
Die Bewerbungsfristen für das Referendariat bzw. eine Einstellung als Lehrkraft unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.Für das Referendariat werden teilweise auch zwei Einstellungstermine angeboten. Da für eine Bewerbung für den Vorbereitungsdienst eine ganze Reihe von Unterlagen nötig sind, die teilweise beantragt werden müssen, ist es sinnvoll, frühzeitig mit der Zusammenstellung zu beginnen.
Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag „Informationen zur Bewerbung fürs Referendariat“.
Für die Einstellung nach dem Referendariat können Sie sich in der Regel über das reguläre Listenverfahren sowie schulscharf, also auf eine ausgeschriebene Stelle, bewerben.
Da der Beginn der Sommerferien in den einzelnen Ländern deutlich variiert, kann es sein, dass Sie Ihre Noten noch nicht erhalten haben, wenn in einem anderen Bundesland die Bewerbungsfrist bereits endet. Ist das der Fall, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um sich zu informieren, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen können.
Wahrscheinlicher ist der Weg über eine Unterbrechung und Neubewerbung in einem anderen Bundesland.
Gründe für eine Unterbrechung sind Krankheit, Schwangerschaft, die Pflege eines nahen Angehörigen oder die Aufnahme eines Studiums bzw. Promotionsvorhabens.
Auch wenn es klappt, müssen Sie damit rechnen, dass die bisher geleistete Zeit im Vorbereitungsdienst nicht oder nur zum Teil angerechnet werden kann.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie sich schnellstmöglich mit der zuständigen Stelle im Regierungspräsidium in Kontakt setzen, um sich über Ihre Möglichkeiten und die in Ihrem Fall greifenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu informieren.
Da der Beginn der Sommerferien in den einzelnen Ländern deutlich variiert, kann es sein, dass Sie Ihre Noten noch nicht erhalten haben, wenn in einem anderen Bundesland die Bewerbungsfrist bereits endet. Ist das der Fall, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um sich zu informieren, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen können.
Nach wie vor schwierig: Ein Wechsel während des Referendariats
Wenn es sich irgendwie vermeiden lässt, sollten Sie Ihr Referendariat innerhalb eines Bundeslands absolvieren. Da sich der Ablauf des Vorbereitungsdienstes in den verschiedenen Bundesländern teilweise deutlich unterscheidet, ist ein Wechsel schwierig bis unmöglich.Wahrscheinlicher ist der Weg über eine Unterbrechung und Neubewerbung in einem anderen Bundesland.
Gründe für eine Unterbrechung sind Krankheit, Schwangerschaft, die Pflege eines nahen Angehörigen oder die Aufnahme eines Studiums bzw. Promotionsvorhabens.
Auch wenn es klappt, müssen Sie damit rechnen, dass die bisher geleistete Zeit im Vorbereitungsdienst nicht oder nur zum Teil angerechnet werden kann.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie sich schnellstmöglich mit der zuständigen Stelle im Regierungspräsidium in Kontakt setzen, um sich über Ihre Möglichkeiten und die in Ihrem Fall greifenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu informieren.
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